Reglement en gedragsregels
op en van Camping de Wieden
In dieser Platzordnung wird unter einem Stellplatz verstanden: Ein von der Verwaltung ausgewiesenes Stück Land, ob abgegrenzt oder nicht, das für die Aufstellung einer Campingeinrichtung geeignet ist.
Art. 1
Verwaltung: Derjenige, an den der Stellplatz bezahlt wird, und die zugehörigen Haushaltsmitglieder.
Art. 2
Die Verwaltung stellt dem Urlauber, in dessen Namen Zahlungen geleistet werden, einen Stellplatz für Freizeit- und Urlaubszwecke zur Verfügung, um darauf eine Campingeinrichtung aufzustellen.
Art. 3
Die Campingsaison läuft jedes Jahr vom 1. April bis zum 1. Oktober, ausgenommen hiervon sind Jahresstellplätze. In Absprache mit der Verwaltung ist es möglich, hiervon abzuweichen.
Art. 4
Zu Beginn des Jahres werden die Preise für die kommende Saison bekannt gegeben. Im Gegensatz zu staatlichen Instanzen ist die Verwaltung nicht befugt, die Saisonpreise rückwirkend zu erhöhen.
Art. 5
Der für den Stellplatz zu zahlende Betrag setzt sich, soweit zutreffend, aus folgenden Elementen zusammen: Wasserverbrauch, Stromverbrauch, Liegeplatz für ein Tourenboot (nicht breiter als 2 Meter), Reinigungsgebühr, Klärungsgebühr, Parkplatz für ein Auto und Abwassergebühr.
Art. 6
Alle genannten Preise gelten für bis zu 4 Personen pro Campingeinheit derselben Familie; Kinder unter 3 Jahren werden auf festen Stellplätzen nicht mitgezählt. Für mehrere Personen einer Familie gelten andere Preise.
Art. 7
Die Vermietung von Campingeinrichtungen ist nur mit Zustimmung der Verwaltung gestattet. Der Urlauber im Sinne von Art. 2 bleibt in vollem Umfang für das Verhalten der Personen verantwortlich, denen er die Campingeinrichtung zur Verfügung stellt. Es gelten die normalen Campingtarife. Die Verwaltung kann in keiner Weise für Schäden, gleich welcher Art, haftbar gemacht werden, die Dritten bei der Vermietung einer Campinganlage entstehen.
Art. 8
Wenn der Urlauber im Sinne von Artikel 2 seinen Aufenthalt auf „de Wieden“ beenden möchte, muss die Campingeinrichtung vom Platz entfernt werden. Der Tausch oder Verkauf von Campingeinrichtungen zwischen Urlaubern darf nicht ohne vorheriges Wissen der Verwaltung erfolgen.
Art. 9
Die Vereinbarung gemäß Art. 2 gilt nach Zahlung des fälligen Betrags und der entsprechenden Frist als für eine Saison abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
Art. 10
Der Urlauber kann den Vertrag kündigen, indem er die Verwaltung mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich darüber informiert. Die Verwaltung kann den Vertrag kündigen, wenn der Urlauber fahrlässig gegen die Vorschriften oder Verhaltensregeln von „De Wieden“ verstößt.
Art. 11
Soweit zutreffend, sorgt der Urlauber für eine ordnungsgemäße Anschlussmöglichkeit der Campingeinrichtungen an die Wasserversorgung. Alles in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Stellen festgelegten Anforderungen.
Art. 12
Die schiffbaren Gewässer in der Nähe oder zwischen den Campingeinrichtungen sind ausschließlich zum Anlegen und Abfahren mit einem Boot bestimmt. Die Mindestgeschwindigkeit muss eingehalten werden. Das Abstellen eines Bootsanhängers auf dem Platz ist ohne vorherige Absprache mit der Verwaltung nicht gestattet.
Art. 13
Hunde müssen auf dem Gelände stets an der Leine geführt werden. Außer bei Dauerstellplätzen sind Hunde ohne vorherige Absprache mit der Verwaltung nicht erlaubt.
Art. 14
Soweit zutreffend, können in Absprache mit der Verwaltung gepflasterte Flächen angelegt werden. Bei der Abreise des Urlaubers muss jedoch alles in seinem ursprünglichen Zustand zurückgelassen werden. Dies liegt im Ermessen der Verwaltung.
Art. 15
Kraftfahrzeuge mit laufendem Motor oder Mopeds sind auf dem Gelände nicht erlaubt. Das Parken zwischen 22:30 Uhr und 7:00 Uhr ist nicht gestattet. Die Geschwindigkeit auf dem Parkplatz muss auf ein Minimum reduziert werden. Sie erhalten 1 Schlüssel für jeden Stellplatz gegen eine Kaution von € 50. Wenn Sie Ihren Aufenthalt auf dem Campingplatz beenden, erhalten Sie die Kaution gegen Rückgabe des Schrankenschlüssels zurück.
Art. 16
Die Nachtruhe beginnt um 22:30 Uhr und dauert bis 7:00 Uhr morgens. Jeglicher störender Lärm während dieser Zeit muss vermieden werden. Jeglicher störender Lärm während dieser Zeit sollte vermieden werden.
Art. 17
Die Verwaltung kann in keiner Weise für Schäden an den Campingeinrichtungen haftbar gemacht werden, die durch Dritte oder anderweitig verursacht werden. Es sei denn, es handelt sich um grobe und nachweisliche Fahrlässigkeit der Verwaltung im Rahmen der Vorschriften, die den Erholungsbetrieben von der zuständigen Regierung auferlegt wurden.
Art. 18
In Fällen, die in diesen Regeln nicht vorgesehen sind, muss alles gemäß den Vorschriften geschehen, die den Erholungsbetrieben von der zuständigen Behörde auferlegt werden.
Art. 19
Es darf kein Sperrmüll in oder neben den Container gestellt werden. Sollte dies dennoch geschehen, werden Sie dafür zur Kasse gebeten. Entsorgen Sie den Grünabfall an dem von der Verwaltung festgelegten Ort.
Art. 20
Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist auf unserem Gelände nicht gestattet. Unser Netz ist nicht für die Rückspeisung von Strom konzipiert oder gebaut.
Dürfen wir Ihnen auch ein zweites Zuhause am Wasser anbieten? Finden Sie heraus, ob noch Jahres- oder Saisonplätze verfügbar sind!
Unsere Lage
Belterweg 968066 PZ, Belt-Schutsloot